Artikel 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Transportunternehmern festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können:
a) Entfernung, über die sie die betreffenden Huftiere transportieren und
b) Kategorien, Arten und Anzahl der Huftiere, die sie transportieren.
(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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