Artikel 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte
(1) Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:
a) Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit;
b) sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
(2) Die in Absatz 1 genannten Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über
a) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
b) die Einstellung der Transporttätigkeit.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels um die Verpflichtung anderer Arten von Transportunternehmern zu ergänzen, deren Transporttätigkeit eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren darstellen, angemessene Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen.
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