Artikel 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können:
a) der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs;
b) der Art des Betriebs; und
c) der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.
(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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