Artikel 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
(1) Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden:
a) Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb, für den sie verantwortlich sind;
b) sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
(2) Die Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
a) Änderungen in dem betreffenden Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
b) die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
(3) Betriebe, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.
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