EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNGTITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMENKAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und cAbschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen TierenArtikel 79

Artikel 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

In Kraft seit 20. April 2016
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Artikel 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at