EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNGTITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMENKAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und cAbschnitt 2 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen TierenArtikel 78

Artikel 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird

In Kraft seit 20. April 2016
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