Artikel 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c
Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden
a) von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;
b) erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 4 Buchstabe b ausgedehnt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden