Artikel 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten
Artikel 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste
Rückverweise
Die Kommission verwendet die folgenden Bewertungsparameter, um festzustellen, ob eine Seuche die Bedingungen erfüllt, nach denen eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlich ist:
a) das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst:
b) die Auswirkungen der Seuche auf
c) das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;
d) Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen:
e) die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich
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