EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNGTITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMENKAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe aAbschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen TierenArtikel 66

Artikel 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen

In Kraft seit 20. April 2016
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