Artikel 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Bei einer gemäß Artikel 58 Absatz 1 erfolgten amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:
a) Sie erklärt den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betreffenden Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;
b) sie richtet eine für diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein;
c) sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.
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