EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNGTITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMENKAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe aAbschnitt 3 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen TierenArtikel 59

Artikel 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

In Kraft seit 20. April 2016
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Artikel 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at