EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNGTITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMENKAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe aAbschnitt 3 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen TierenArtikel 58

Artikel 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde

In Kraft seit 20. April 2016
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Artikel 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at