Artikel 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden
a) von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse
b) erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden