Artikel 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:
a) Sie stellt den Betrieb, das betreffende Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder jeden sonstigen Ort, für den der Verdacht auf das Auftreten der Seuche besteht, einschließlich der Orte, an denen die Seuche ursprünglich aufgetreten sein könnte, unter amtliche Überwachung;
b) sie erstellt ein Verzeichnis
c) sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;
d) wenn es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, stellt sie sicher, dass die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert werden und deren Kontakt mit wild lebenden Tieren verhindert wird;
e) sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeden sonstigen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung erforderlich ist;
f) sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels hinsichtlich
g) sie leitet die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der spezifischen und ausführlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die entsprechend der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, unter Berücksichtigung der Risiken hinsichtlich
a) der betreffenden Tierart oder -kategorie;
b) der betreffenden Erzeugungsart.
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