Artikel 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche
Rückverweise
(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.
(2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass
a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die jeweilige gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;
b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;
c) diese benannten Laboratorien Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der jeweiligen gelisteten Seuche in durchführen.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
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