Artikel 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen
Rückverweise
(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden