EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNGTITEL II SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMENKAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe aAbschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen TierenArtikel 53

Artikel 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen

In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date