Artikel 5 Listen von Seuchen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten
Artikel 5 Listen von Seuchen
Rückverweise
(1) Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für:
a) die folgenden gelisteten Seuchen:
b) die in der Liste in Anhang II aufgeführten gelisteten Seuchen.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste.
(3) Eine Seuche wird in die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen, wenn sie gemäß Artikel 7 bewertet wurde und
a) alle folgenden Kriterien erfüllt:
b) zudem mindestens eines der aufgeführten Kriterien erfüllt:
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Streichung einer Seuche von der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste, wenn diese Seuche nicht mehr die Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(5) Die Kommission prüft unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten den Verbleib jeder Seuche in der Liste.
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