Artikel 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL III BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
TITEL I BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN UND HANDLUNGSBEREITSCHAFT
KAPITEL 1 Notfallpläne und Simulationen
Artikel 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne
Rückverweise
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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