Artikel 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status seuchenfrei von Mitgliedstaaten und Zonen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREI
KAPITEL 4 Status seuchenfrei
Artikel 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status seuchenfrei von Mitgliedstaaten und Zonen
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
a) detaillierte Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen derselben auf der Grundlage der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich
b) Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;
c) die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei“ übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 4 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.
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