Artikel 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREI
KAPITEL 3 Tilgungsprogramme
Artikel 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme
Rückverweise
(1) Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:
a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;
b) Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
c) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:
a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;
b) Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;
c) Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;
d) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;
e) Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.
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