Artikel 29 Übertragung von Befugnissen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREI
KAPITEL 2 Überwachung
Artikel 29 Übertragung von Befugnissen
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 27;
b) die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;
c) die Kriterien für die den Zwecken des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a dienende Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der damit verbundenen Risikofaktoren;
d) Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich
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