Artikel 276 Überprüfung — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 276 Überprüfung
Die Kommission überprüft spätestens bis zum 20. April 2019 die geltenden Rechtsvorschriften über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden.
Die Kommission berücksichtigt die Ergebnisse dieser Überprüfung bei der Anwendung der Artikel 118, 119 und 120.
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