Artikel 275 Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 275 Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II
Die Kommission überprüft spätestens bis zum 20. April 2019 die in Anhang II aufgelisteten Seuchen. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen des Anhangs II durch Aufnahme in die darin enthaltene Liste oder Streichung aus dieser Liste erforderlich sind, werden diese Änderungen von der Kommission spätestens bis zu der in Satz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist erlassen.
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