Artikel 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREI
KAPITEL 2 Überwachung
Artikel 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung
Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:
a) das Seuchenprofil;
b) die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;
c) der Gesundheitsstatus in
d) die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden