EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL VII SOFORTMASSNAHMENAbschnitt 2 Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus drittländern und drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein könnenArtikel 262

Artikel 262 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission

In Kraft seit 20. April 2016
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