EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL VII SOFORTMASSNAHMENAbschnitt 2 Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus drittländern und drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein könnenArtikel 260

Artikel 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen

In Kraft seit 20. April 2016
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