Artikel 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL VII SOFORTMASSNAHMEN
Abschnitt 2 Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus drittländern und drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können
Artikel 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen
Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von Tieren oder Erzeugnissen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. von Transportmitteln oder Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten, Kenntnis erlangt, die aufgrund einer möglichen Infektion oder Kontamination mit Erregern gelisteter Seuchen oder neu auftretender Seuchen oder aufgrund von Gefahren aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Union darstellen,
a) ergreift sie unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen, die — je nach Ernst der Lage — zur Minderung dieses Risikos erforderlich sind:
b) informiert sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mittels TRACES über die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Tieren und Erzeugnissen und über die Herkunft dieser Tiere und Erzeugnisse sowie umgehend über die gemäß Buchstabe a ergriffenen Sofortmaßnahmen.
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