EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL VII SOFORTMASSNAHMENAbschnitt 1 Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnenArtikel 259

Artikel 259 Sofortmaßnahmen der Kommission

In Kraft seit 20. April 2016
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