EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL VII SOFORTMASSNAHMENAbschnitt 1 Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnenArtikel 258

Artikel 258 Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen

In Kraft seit 20. April 2016
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