Artikel 257 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL VII SOFORTMASSNAHMEN
Abschnitt 1 Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können
Artikel 257 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen
(1) Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche oder neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, ergreift die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats — je nach Ernst der Lage und der fraglichen Seuche bzw. Gefahr — unverzüglich eine oder mehrere der nachstehenden Sofortmaßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche bzw. Gefahr zu verhindern:
a) für gelistete Seuchen
b) für neu auftretende Seuchen und für Gefahren:
c) jede andere Sofortmaßnahme, die sie zur wirksamen und effizienten Prävention oder Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche oder Gefahr als geeignet erachtet.
(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
a) unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr nach Absatz 1;
b) unverzüglich über die nach Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen.
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