Artikel 254 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL VI VERBRINGUNGEN VON HEIMTIEREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ODER AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL 5 Identifizierungsdokumente
Artikel 254 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) Eingabefelder für die Eintragung von Angaben, die in die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 247 Buchstabe c, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c aufzunehmen sind;
b) die Verteilung von Blankoidentifizierungsdokumenten gemäß Artikel 247 Buchstabe c;
c) die Gewährung von Ausnahmen vom Format der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 247 Buchstabe c und Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c;
d) das Ausstellen und das Ausfüllen der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 247 Buchstabe c, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c sowie gegebenenfalls das Anbringen eines Sichtvermerks auf diese Dokumente;
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden