Artikel 251 Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL VI VERBRINGUNGEN VON HEIMTIEREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ODER AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL 3 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat
Artikel 251 Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten
Abweichend von den Artikeln 249 und 250 dürfen Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den nationalen Bestimmungen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:
a) San Marino und Italien;
b) Vatikan und Italien;
c) Monaco und Frankreich;
d) Andorra und Frankreich;
e) Andorra und Spanien;
f) Norwegen und Schweden;
g) die Färöer und Dänemark;
h) Grönland und Dänemark.
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