Artikel 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL VI VERBRINGUNGEN VON HEIMTIEREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ODER AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL 3 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat
Artikel 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn:
a) sie einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet sind;
b) sie den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsprechen;
c) für sie ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.
(2) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen für diesen Zweck aufgelisteten Einreiseort aus einem nicht gemäß Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d aufgelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser Einreiseorte in seinem Hoheitsgebiet und macht diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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