Artikel 247 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL VI VERBRINGUNGEN VON HEIMTIEREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ODER AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL 2 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen
Artikel 247 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen:
a) Sie sind einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet;
b) sie entsprechen den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
c) für sie wird ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.
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