EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL VI VERBRINGUNGEN VON HEIMTIEREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ODER AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATENKAPITEL 1 Allgemeine BestimmungenArtikel 244

Artikel 244 Geltungsbereich von Teil VI

In Kraft seit 20. April 2016
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