Artikel 242 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL V EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR
KAPITEL 2 Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union
Artikel 242 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Unternehmer, die Tiere und Erzeugnisse in die Union bringen, ergreifen während der Beförderung die geeigneten und notwendigen Seuchenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 125 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von
b) Anforderungen hinsichtlich
(3) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen können, eine ungünstige Seuchenlage herrscht in
a) einem benachbarten Drittland oder -gebiet;
b) dem Herkunftsdrittland oder -gebiet;
c) einem Durchgangsdrittland oder -gebiet.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Waren festlegen, sofern solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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