Artikel 239 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL V EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR
KAPITEL 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union
Abschnitt 6 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Artikel 239 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(1) Für bestimmte besondere Arten des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 229 Absatz 1 und den Artikeln 233 und 237 möglicherweise nicht angemessen und es kann erforderlich sein, dass die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte besondere Bestimmungen erlässt, die den besonderen Risiken, dem endgültigen Bestimmungsort, der Art der endgültigen Verwendung und anderen Umständen Rechnung tragen.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die besonderen Bestimmungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte hinsichtlich Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 229 Absatz 1 und der Artikel 233 und 237 sowie zu zusätzlichen Anforderungen beim Eingang in die Union von
a) Tieren,
b) Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
c) Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
In diesen delegierten Rechtsakten werden die in den Artikeln 235 und 236 genannten Aspekte berücksichtigt.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen
a) zu Mustern von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
b) mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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