Artikel 232 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL V EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR
KAPITEL 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union
Abschnitt 2 Auflistung der Drittländer und Drittlandsgebiete
Artikel 232 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission streicht im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Drittland oder, ein Drittlandsgebiet aus der Liste gemäß Artikel 230 Absatz 1 oder setzt den Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment aus, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. die betreffenden Zonen oder Kompartimente des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt bzw. erfüllen nicht mehr die in Artikel 230 Absatz 1 genannten Kriterien, soweit für den Eingang einer bestimmten Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union relevant;
b) die Tiergesundheitssituation in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone oder dem Kompartiment dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets erfordert die Aussetzung oder Streichung des Eintrags aus den Listen, damit der Tiergesundheitsstatus der Union geschützt wird;
c) die Kommission hat das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet um aktuelle Informationen zur Tiergesundheitssituation und zu anderen in Artikel 230 Absatz 1 genannten Aspekten ersucht und dieses Drittland oder Drittlandsgebiet hat die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt;
d) das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet hat Kontrollen durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet verweigert.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem erheblichen Risiko hinsichtlich der Einschleppung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in die Union erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(3) Aus einem der nachstehend genannten Gründe kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone oder ein Kompartiment dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets, für das/die eine Streichung vorgenommen wurde, wieder in die Liste gemäß Artikel 230 Absatz 1 aufnehmen oder den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets, für das/die eine Aussetzung vorgenommen wurde, wieder gestatten:
a) aus den in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Gründen, wenn das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet nachweist, dass es die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 230 Absatz 1 erfüllt;
b) aus den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Gründen, wenn das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet ausreichende Garantien dafür leistet, dass die Tiergesundheitssituation, die Anlass für die Aussetzung oder Streichung war, keine Bedrohung mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;
c) aus den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Gründen, wenn
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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