Artikel 231 In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL V EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR
KAPITEL 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union
Abschnitt 2 Auflistung der Drittländer und Drittlandsgebiete
Artikel 231 In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen
Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Drittlandsgebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 230 Absatz 1 auf:
a) die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zulässig ist;
b) die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets zulässig ist;
c) spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit, die die gelisteten Seuchen betreffen.
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