EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREIKAPITEL 1 Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüberArtikel 23

Artikel 23 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems

In Kraft seit 20. April 2016
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