Artikel 227 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL III TIERE VON ARTEN, DIE NICHT ALS LAND- ODER WASSERTIERE GELTEN, SOWIE ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON SOLCHEN ANDEREN TIEREN
Artikel 227 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere
Gehören andere Tiere für eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d zu den gelisteten Arten und stellen diese anderen Tiere oder ihr Zuchtmaterial oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union dar, so gelten eine oder mehrere der folgenden Anforderungen:
a) die Anforderungen bezüglich Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und Transportunternehmer gemäß Titel I Kapitel 1 und Titel II Kapitel 1 (Artikel 84 bis 101 und Artikel 172 bis 175);
b) die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 108 bis 111 und Artikel 117 für andere Tiere und gemäß Artikel 122 für Zuchtmaterial;
c) Verbringungsanforderungen wie folgt:
d) Pflichten bezüglich Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständigen Behörden bzw. bezüglich Eigenerklärungen, die den Unternehmern obliegen:
e) die Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 153, 154, 163 und 169 bzw. den Artikeln 219 bis 221 und Artikel 225.
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