Artikel 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 6 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
Artikel 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 253 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
a) die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 219, wenn es sich um andere als die in Artikel 219 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind;
b) die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 und Artikel 220 Absatz 1 gemeldet werden können;
c) Ausnahmen von den Meldungsanforderungen gemäß Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c für Arten und Kategorien von Wassertieren oder für Verbringungsarten, die ein unerhebliches Risiko darstellen;
d) das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
e) die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 220 Absatz 3.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen über
a) die Einzelheiten der Meldungen durch
b) die Fristen für
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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