Artikel 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 6 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
Artikel 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die geplante Verbringung von Wassertieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn
a) den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 211 und Artikel 214 Absatz 2 erlassen wurden, beigefügt sein muss;
b) den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 Buchstabe a aus einer Sperrzone verbracht werden;
c) die zu verbringenden Tiere aus Aquakultur und wild lebenden Wassertiere bestimmt sind für
d) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 221 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.
(2) Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung gemäß Artikel 220 Absatz 1 melden kann.
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