Artikel 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen
Artikel 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden
Die Unternehmer sind verpflichtet,
a) der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 211, 213 und 214 erlassen wurden, erforderlich sind;
b) sicherzustellen, dass die betreffenden Wassertiere, falls nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 216 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 216 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen unterzogen werden.
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