EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGSKAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der UnionAbschnitt 5 VeterinärbescheinigungenArtikel 215

Artikel 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden

In Kraft seit 20. April 2016
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