Artikel 214 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen
Artikel 214 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Anforderungen bezüglich einer Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 delegierte Rechtsakte für folgende Arten der Verbringung von Wassertieren zu erlassen:
a) Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:
b) Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.
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