Artikel 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen
Artikel 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich
a) genauer Bestimmungen zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;
b) zusätzlicher Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 enthalten sein müssen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Musterveterinärbescheinigungen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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