Artikel 211 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen
Artikel 211 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) die Anforderung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 209 Absatz 1 in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die folgenden Tiergesundheitsanforderungen an die betreffenden gelisteten Tierarten erfüllt:
b) besondere Bestimmungen für Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 208 und 209, wenn durch spezifische Risikominderungsmaßnahmen der zuständigen Behörde sichergestellt wird, dass
c) Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Wassertieren, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht der Unternehmer gemäß Artikel 209 Absatz 2 fest, um sicherzustellen, dass wild lebenden Wassertieren, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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