Artikel 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen
Artikel 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme
Abweichend von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Verbringungen bestimmter Sendungen von Wassertieren ohne Veterinärbescheinigung innerhalb ihres Hoheitsgebiets gewähren, sofern sie über ein alternatives System verfügen, das gewährleistet, dass Sendungen von solchen Tieren rückverfolgbar sind und die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.
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