Artikel 21 Melde- und Berichterstattungsregionen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREI
KAPITEL 1 Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber
Artikel 21 Melde- und Berichterstattungsregionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20 Melde- und Berichterstattungsregionen fest.
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