Artikel 205 Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen
Artikel 205 Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen
(1) Die Unternehmer ergreifen die nötigen Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Wassertieren, die für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis vi des vorliegenden Artikels aufgeführten besonderen Zwecke oder Verwendungen bestimmt sind, kein Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) spezifische Anforderungen zur Ergänzung der Vorschriften in den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und für Verbringungen von Wassertieren zu einem der folgenden Zwecke:
b) Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202), ausgenommen Artikel 191 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 192, 193 und 194, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, unter der Voraussetzung, dass angemessene Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Kraft sind, um sicherzustellen, dass diese Verbringungen kein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes darstellen.
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