Artikel 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen
Artikel 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Wassertieren in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) mit Ausnahme des Artikels 191 Absätze 1 und 3 sowie der Artikel 192, 193 und 194 nicht genügen.
(2) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
a) Die zuständigen Behörden an den Bestimmungs- und Herkunftsorten
b) diese Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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